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Verordnung

Bebauungsplan Spratzern und Harland Nord
Der Gemeinderat hat Änderungen im Bebauungsplan für Spratzern und Harland-Nord beschlossen.

Der Gemeinderat der Stadt St. Pölten hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2017 nachstehende Verordnung beschlossen:

§ 1: Gemäß §§ 29 und 33 NÖ.ROG. 2014 wird in den Katastralgemeinden Spratzern und Harland für den Bereich innerhalb der Porschestraße, dem Fahrschulübungsplatz südlich der Westautobahn, der Hnilickastraße, dem Grüngürtel südlich der Westautobahn, der Dürauer-gasse, dem Mühlbach, dem Sekundärdamm der Traisen, der Wenningerstraße, der Maria Sturm-Straße, der Schuhmeierstraße, der Eisenbahnerstraße, der Lagergasse samt der westlich angrenzenden Wohnbebauung, der Eisenbahnerstraße und der Leobersdorfer Bahn
sowie für den Bereich innerhalb des Sekundärdammes der Traisen, einer noch unbenannten Straße, der Demusgasse, der Mathilde Beyerknecht-Straße, der Salcherstraße samt der östlich angrenzenden Wohnbebauung dem Luggauer Weg, dem Werkskanal und der Harlander Straße ein Bebauungsplan erlassen.

§ 2: Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung sind dieser Verordnung und den planlichen Darstellungen Nr. 04/26-2/Spr./Harl.-16-50, in folgenden Mappenblättern samt Legendenblatt zu entnehmen:

7034-22/1 7034-22/2
7034-22/3 7034-22/4
7034-23/1 7034-23/2
7034-23/3 7034-23/4
7034-30/2 7034-31/1
7034-31/2

§ 3: Mindestmaß von Bauplätzen:
Für die Bauplätze in der offenen Bebauungsweise wird für neue Bauplätze eine Mindestgröße von 500 m2 festgelegt.

§ 4: Private Abstellanlagen:
Bei Gebäuden auf einem Bauplatz mit mehr als vier Wohneinheiten sind für jede weitere Wohneinheit die Anzahl der PKW-Abstellplätze mit 1,5 zu berechnen.
Die Errichtung von ebenerdigen KFZ-Abstellanlagen im Baulandbereich ist bis zu 40 PKW-Abstellplätze je Liegenschaft zulässig. Abstellanlagen, die dieses Ausmaß übersteigen, sind entweder unterirdisch in Form einer Tiefgarage und/oder oberirdisch in Form eines Parkdecks auszuführen.

§ 5: Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen:
In Straßenzügen mit einer Breite bis zu 6 m (Abstand der Straßenfluchtlinien) besteht vor Grundstückszufahrten ein Einfriedungsverbot.
Eine straßenseitige Einfriedung wird mit einer Höhe von max. 1,5 m über dem angrenzenden Straßenniveau begrenzt.
Zumindest mehr als die Hälfte der straßenseitigen Einfriedung ist als nicht „blickdicht“ auszuführen.
Die Errichtung einer blickdichten Einfriedung (Schallschutzmauer etc.) mit einer Höhe von max. 1,7 m ist nur entlang von Hauptverkehrsstraßen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von 10.000 KFZ zulässig.

§ 6: Nebengebäude:
Der Mindestabstand zwischen einer Garage und der Straßenfluchtlinie muss zumindest 5 m betragen. Anlagen, deren Verwendung Gebäuden gleicht (z.B. Waggons, Mobilheime, Kraftfahrzeugsaufbauten, mobile Imbissstände und dgl.) sind nur in der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet zulässig.

§ 7: Werbeanlagen:
Großflächige Werbeanlagen (über 1 m2) sind im Wohnbaulandbereich nicht zulässig, ausgenommen firmenbezogene Werbeeinrichtungen von unmittelbar auf dem Grundstück befindlichen Betrieben und Einrichtungen.
Werbeanlagen und Firmenaufschriften über der Traufe bzw. Attikaoberkante sind generell verboten.

§ 8: Dachgeschoß:
Die Errichtung von Bauteilen wie z.B. Dachgeschoße, zurückgesetzte Geschoße sind bis zu höchstens 6 m über die festgelegte Bauklasse oder Gebäudehöhen zulässig, ausgenommen sind untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Zierglieder.

§ 9: Die Plandarstellungen und die Bebauungsvorschriften, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Magistrat der Landeshauptstadt, Zimmer 210, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 10: Diese Verordnung tritt gemäß § 50 NÖ. Stadtrechtsorganisationsgesetz 1999 am 23. Jänner 2018 in Kraft. Mit gleichem Tag treten alle Gemeinderatsbeschlüsse betreffend die Bestimmungen zur Regelung der Bebauung für das in § 1 dieser Verordnung abgegrenzte Gebiet außer Kraft.

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