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Verordnung: Bebauungsplan Eisbergsiedlung und Witzendorf, 1. Änderung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt St. Pölten hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2019 nachstehende Verordnung beschlossen:
Foto: Josef Vorlaufer
Für die Eisbergsiedlung und Witzendorf wurde der Bebauungsplan geändert.

§ 1:

Für den Bereich der „Eisbergsiedlung“ und den Ortsteil „Witzendorf“ wird gemäß § 34 NÖ. Raumordnungsgesetz 2014 i.d.dzt.g.F. der Bebauungsplan in den Katastralgemeinden St. Pölten und Witzendorf geändert und um den Bauland-Wohngebietsbereich westlich der Kunrathstraße zwischen der B 1 und der Lackenbauerstraße erweitert.

§ 2:

Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung sind dieser Verordnung und der planlichen Darstellung Nr. 04/26-2/StPö/Witz.-18-49 in folgenden Mappenblättern samt Legendenblatt zu entnehmen: 7035-77/2 und 7035-77/4

§ 3:

Die bisher rechtsgültigen textlichen Bebauungsbestimmungen (Stammverordnung des
Gemeinderatsbeschlusses vom 29.1.2018) wird um § 4 dieser Verordnung um folgende Bestimmung erweitert.

§ 4:

Die öffentliche Kanalisation in den mit „TS“ gekennzeichneten und mit einer blauen Wellenlinie umrandeten Bereichen ist ein Trennsystem.
Die Haus- und Grundstückskanalisationen sind daher ebenfalls als Trennsystem herzustellen.
Wegen der technischen und natürlichen Rahmenumstände (insbesondere der Vorflutverhältnisse) müssen auf den betroffenen Bauparzellen, vor der Einleitung der gesammelten Niederschlagswässer in den öffentlichen Regenwasserkanal, technische Rückhaltemaßnahmen (Retention, etc.) vorgesehen werden.
Die Einleitung der gesammelten Niederschlagswässer von den befestigten Flächen wie z.B. Dachflächen, Terrassen, befestigten Fahr-, Park- und Gehflächen etc., in den öffentlichen Regenwasserkanal ist durch technische Rückhaltemaßnahmen auf den Bauparzellen,
z.B. Speicherschächte oder Speicherkanäle und Abflussdrosselung, unter Ansatz eines 2-jährlichen, 15-minütigen Niederschlagsereignisses r15,2 = 144,4 l/s.ha auf 0,72 l/s pro 1.000 m2 befestigter Fläche zu begrenzen.
Die Retentionsberechnung(en) sind jeweils zutreffend und fachgerecht zu erstellen und jeder Baueinreichung beizufügen.
Dabei sind die befestigten Flächen sowie deren Ausmaß tabellarisch anzuführen.
Bei nachträglicher Versiegelung von Flächen (z.B. durch Carports, Abstellflächen, Gartenhäuser, Terrassen, etc.), deren Niederschlagswässer in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden, sind die Retentionsmaßnahmen entsprechend zu erweitern.

§ 5:

Die Plandarstellungen und Bebauungsvorschriften, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, Zimmer Nr. 2.10, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 6:

Diese Verordnung tritt gemäß § 50 NÖ. Stadtrechtsorganisationsgesetz 1999 am 24. Juli 2019 in Kraft.

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